Anträge und Formblätter für Tierversuche

Die aktuellen Antragsformular finden Sie beim >Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

 


Nichttechnische Projektzusammenfassung (NTP)

Als Antragssteller von Tierversuchen melden Sie sich bitte unter
> http://www.animaltestinfo.de/antragsteller/ an.

Hierfür ist lediglich eine kurze Registrierung notwendig. Es besteht dann die Möglichkeit, die nichttechnische Projektzusammenfassung (NTP) für das Tierversuchsvorhaben im passwortgeschützten Bereich zu erstellen, zu bearbeiten und abzulegen. In einem zweiten Schritt werden die NTPs dann von der Behörde nach Genehmigung zur Veröffentlichung freigegeben.


Tötungen zu wissenschaftlichen Zwecken („Tötung zur Organentnahmen“)

Ab sofort müssen keine Anzeigen mehr an das Ministerium gestellt werden.

Dennoch müssen alle für diese Zwecke verwendeten Tiere entsprechend der Versuchstiermeldeverordnung weiterhin erfasst, dokumentiert und gemeldet werden. Auch der geforderte Sachkundenachweis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Tierschutzversuchstierverordnung entsprechend Anlage 1 Abschnitt 2 „Töten von Tieren“ derselben Verordnung ist weiterhin notwendig, so daß die Sachkunde dokumentiert und ggf. Personenbögen zur Erlangung der Ausnahmegenehmigung beim Ministerium eingereicht werden müssen.

Für die interne Verwaltung ihrer Vorhaben bitten wir sie, das folgende Formblatt auszufüllen (zur Bearbeitung lokal speichern):

>Internes Formblatt zur Datenverwaltung

Wir werden entsprechend Ihrer im Formular angegebenen Daten die Personen, Daten und Kontingente in der Tierhausmanagementsoftware tick@lab freischalten.
Das Kieler Ministerium muss dabei nicht informiert werden (abgesehen von evtl. Personen-Ausnahmegenehmigungen).

Sie stellen dann wie gehabt in der Datenbank eine Transferaufgabe für die jeweiligen Tiere von dem Zucht- in den Experimentalbestand (alle weiteren Zählungen/Dokumentationen werden dann automatisch erfasst) und können die Tiere dann einsetzen – an diesem Procedere ändert sich nichts.

Bitte beachten Sie:
Tötungen zu wissenschaftlichen Zwecken nach diesem vereinfachten Verfahren ist ausschließlich für Tiere mit NICHT belastetem Phänotyp möglich. Tiere aus belasteten Zuchten (die per se genehmigungspflichtig sind) müssen - auch bei Tötungen zur Organentnahme! - dokumentiert und erfasst werden wie Tiere aus genehmigungspflichtigen Tierversuchen, so die Vorgaben des Bundesministeriums. > www.bmel.de/Versuchstierzahlen-Leitfaden


Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein informiert:

Montag, 18. Januar 2016

"Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie auf die Verwendung der gültigen Belastungstabelle nach Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VIII der RL 2010/63/EU als Anlage zum Antrag hinweisen.
Die Kommission nach § 15 Tierschutzgesetz hat die Verwendung der alten Tabelle in der Vergangenheit mehrfach moniert.

Die derzeit gültige >Belastungstabelle wurde auf unserer Internetseite ebenfalls aktualisiert und kann >abgerufen werden: 

Weiterhin möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die Kommission für die Zukunft erwartet, dass bei Anträgen mit erwarteten schweren (erheblichen) Belastungen für die eingesetzten Versuchstiere die zeitliche Begrenzung angegeben wird."


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